BGH stärkt die Rechte des Leasingnehmers, Az. VIII ZR 389/18 vom 09.09.2020

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Neuwert-Entschädigung steht bei einem KfZ Leasingvertrag dem Kunden zu

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass bei einem Diebstahl eines Leasingfahrzeuges,  die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zusteht.

Beim Leasingvertrag bleibt das Fahrzeug durchgängig Eigentum der Leasingfirma, der Kunde zahlt seine monatlichen Raten für die Nutzung.

In dem zu entscheidenden Fall  hatte die Klägerin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen. Der Wert betrug 70.000 Euro. Die Versicherung zahlte dem  Leasinggeber rund 50.000 Euro für seinen Schaden. Die Klägerin forderte mit ihrer Klage die übrigen 20.000 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Differenz zum Neuwert, in diesem Fall 20.000 Euro, der Klägerin stehen. Die Richter sind der Ansicht, dass der Abschluss einer Neuwert-Versicherung deswegen erfolgt, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Dies gelte auch bei einem Leasingvertrag. Der Kunde könne die Entschädigung nutzen, um einen anderen Neuwagen zu leasen. Diese Ansicht sei auch nach dem BGH gerecht.