Urteil: Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.10.2020 – 3 K 489/20.KO –

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass unbefristete Quarantäneanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Eine unbefristete Quarantäneanordnung verstößt in der Regel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer entsprechenden Klage statt.

Die Klägerin, die in einer Seniorenresidenz in der Verwaltung arbeitet, erhielt im Mai dieses Jahres eine Quarantäneanordnung, nachdem in  dieser Seniorenresidenz Coivd Fälle bei Mitarbeitern und Bewohnern festgestellt wurden.

Die Anordnung wurde unbefristet erlassen. Hiergegen wehrte sich die Kläger und begehrte die Feststellung,  dass die Quarantäneanordnung, die zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde rechtswidrig war.

Der Klage wurde stattgegeben. Die Richter stellten fest, dass die Anordnung im Nachhinein geändert worden war. Demnach sollte diese aufgehoben werden, wenn in der Einrichtung nach der letztmalig festgestellten Infektion 14 Tage vergangen waren für die Klägerin ein negativer Test vorliegt.

Diese nachträgliche Änderung stellt nach Ansicht der Richter keine Befristung im Sinne des Gesetzes dar, weil diese trotz der Änderung noch von einer weiteren behördlichen Aufhebungsentscheidung abhängen sollte.

Aufgrund der mit der Anordnung verbundenen Grundrechtseingriffe muss diese so kurz, wie möglich bemessen sei. Dies seit nicht erfolgt, weswegen die Anordnung unverhältnismäßig gewesen ist.